Beitragsordnung
Beitragsordnung des BürgerVerein. Markkleeberg. e.V. vom 04.06.2024
§1 Grundlagen
(1) Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit entsprechend § 7 der Vereinssatzung geändert werden.
(2) Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 5 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.03.2023.
§ 2 Solidaritätsprinzip
(1) Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
(2) Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.
§ 3 Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 Euro zu zahlen. Ehrenmitglieder und Minderjährige (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sind von der Pflicht zur Zahlung befreit.
(2) Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 4 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Kontoüberweisung zu zahlen.
(2) Das Vereinskonto wird bei der Sparkasse Leipzig geführt,
IBAN: DE82 8605 5592 1090 3520 65
BIC: WELADE8LXXX
(3) Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von 14 Tagen festgelegt wird. Für den Mehraufwand wird zudem eine Mahngebühr von EUR 5,00 berechnet
(4) Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird ebenfalls eine Mahngebühr von EUR 5,00 berechnet.
(5) Ab dem 01.01.2026 wird die Abrechnung der Beiträge auf das Einzugsermächtigungsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) umgestellt. Der Mitgliedsbeitrag wird dann zum 31.03. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht. Bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme. Andere Zahlungsweisen werden ab diesem Datum nicht mehr anerkannt.
(6) Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
(7) Die Mitglieder müssen den Vorstand umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
(8) Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch die Vereinssoftware Webling.
§ 7 Vereinsaustritt
(1) Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
(2) Ein Vereinsaustritt ist entsprechend § 4 der Vereinssatzung nur zum Ende des Jahres möglich, wobei dies dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich zu erklären ist.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2024 in Kraft.
Markkleeberg, den 04.06.2024
Der Vorstand