Satzung
Der Bürgerverein Markkleeberg wurde am 27.03.2023 gegründet. Am 30.06.2023 erfolgte die Eintragung des BürgerVerein. Markkleeberg. e.V. unter der Vereinsnummer VR 7919 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „BürgerVerein. Markkleeberg. e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Markkleeberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Kunst und Kultur der Stadt Markkleeberg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen sozialer, kultureller und sportlicher Art sowie durch die Förderung des Nachwuchses im sozialen, kulturellen, musikalischen und sportlichen Bereich. Der Bürgerverein will die Liebe zur Heimat und Natur sowie den Gemeinschaftssinn wahren und pflegen.
Der Verein ist befugt, die Mitgliedschaft in allen Körperschaften und Vereinigungen zu erwerben, die dem gleichen Zwecke dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können ausschließlich Einzelpersonen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erwerben.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres erklärt werden.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung, vorsätzlichem und/oder grob fahrlässigem vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch einfachen mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der vorgesehene Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ihm ist die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber Vorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung zu geben. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam und ist dem Betroffenen durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Kassierer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung erfolgt an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse und gilt auch dann als zugestellt und wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Mitgliedschaft ohne weitere Benachrichtigung des Betroffenen gestrichen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese sind bis zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.
Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands, den Kassenbericht des Kassierers und den Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl und Abberufung oder Nachbenennung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
c) Änderungen der Höhe des Jahresbeitrages
d) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
e) die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge und Anfragen an die Mitgliederversammlung zu stellen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. In die Mitgliederversammlung dürfen nur neue Anträge oder Zusatzanträge eingebracht werden, die sich aus der Versammlung ergeben. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, und bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Wahlen und Abstimmungen sind – wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird – geheim abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Der Abstimmungsmodus gemäß § 8 dieser Satzung wird hiervon nicht berührt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfe der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen, einberufen werden. Für die Einberufung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Eine hybride Veranstaltungsform ist möglich. Alle Beschlüsse können alternativ in elektronischer Form mittels geeignetem Programm gefasst werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus:
I. der/dem 1. Vorsitzenden
II. der/dem 2. Vorsitzenden
III. der Kassiererin / dem Kassierer
IV. der Schriftführerin / dem Schriftführer
In den Vorstand können zusätzlich Beisitzer gewählt werden. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird der Nachfolger durch die nächste Mitgliederversammlung nur für den Rest der Wahlperiode gewählt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit gilt die Regelung des § 7 Abs. 7 dieser Satzung. In dringenden Fällen kann durch schriftliche Befragung der Vorstandsmitglieder ein Beschluss herbeigeführt werden. Alle Beschlüsse können alternativ in elektronischer Form mittels geeignetem Programm gefasst werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Vereinsorgane. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, davon mindestens ein Vorsitzender. Das gleiche gilt für die Abgabe von Willenserklärungen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder im Einzelfall zur verbindlichen Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergütungen gezahlt. Durch den Vorstand genehmigte tatsächlich angefallene Auslagen werden erstattet oder als Spende gebucht.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für das beginnende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Rechnungswesens vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsändernde Beschlüsse dürfen nicht dem Vereinszweck widersprechen und können nur mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die zur Beschlussfassung vorgesehene geänderte Satzung beizufügen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen sich ¾ der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Markkleeberg oder einen gemeinnützigen Verein, mit der Maßgabe, dieses ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung im Vereinsregister in Kraft.